Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat heute ihren Bericht zur SWIFT-Affäre veröffentlicht.
Das wichtigste Detail im Bericht ist die Tatsache, dass der damalige Präsident der Schweizerischen Nationalbank SNB, Jean-Pierre Roth, im Juli 2002 über die Datenweitergabe informiert wurde, worauf dieser den damaligen Finanzminister, Bundesrat Kaspar Villiger sowie die damalige Spitze der Eidgenössischen Bankenkommission EBK, Kurt Hauri und Daniel Zuberbühler, informierte.
Der Nachfolger von Kaspar Villiger, Bundesrat Hans-Rudolf Merz, sowie der Gesamtbundesrat wurden erst durch die Veröffentlichung in der New York Times vom Juni 2006 darüber informiert.
Der Bericht enthält zuerst eine Chronologie der bisherigen Ereignisse aus US-amerikanischer, Europäischer und Schweizerischer Sicht, und arbeitet dann die für die GPK relevanten Sachverhalte heraus. Schlüssig dargelegt wird, dass die Weitergabe von Zahlungsverkehrsinformationen via SWIFT an verschiedene US-amerikanische Behörden keine Verletzung des schweizerischen Bankkundengeheimnisses vorliegt – schliesslich endet die Durchsetzbarkeit von Schweizer Recht unter den meisten Aspekten an den Schweizer Grenzen.
Die GPK legt weiter dar, dass die EBK mangels einer Verletzung des Bankgeheimnisses zu Recht keine wesentlichen Schritte unternommen hat. Die GPK hält dann der SNB zugute, dass die SNB eine Güterabwägung vornehmen musste:
Einerseits ging es darum, die US-amerikanischen Interessen an einer Geheimhaltung des Vorgehens gegen die Finanzierung des Terrorismus zu wahren. Andererseits gibt es das Interesse der Bankkunden, über die Verletzung des Datenschutzes via Überwachung von internationalen Transaktionen informiert zu werden.
Im weiteren erläutert die GPK die Rolle des Eidg. Finanzdepartements von Kaspar Villiger und hält auch dort die getroffene Güterabwägung zwischen der Wahrung des Rufes des Finanzplatzes und den Interessen der Bankkunden für gerechtfertigt.
Damals die Nationalbank, das EFD und die EBK, heute die GPK – sie alle gehen allerdings von einer äusserst fragwürdigen Annahme aus: dass nämlich die von den US-amerikanischer Seite vorgebrachte Begründung (“Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus”) wahr, sinnvoll und verhältnismässig sei.
Jede dieser drei Annahmen ist allerdings fragwürdig.
Man würde erwarten, dass das Department of Homeland Security die Federführung in der Bekämpfung des Terrorismus hat. Der Bericht der GPK erwähnt aber selbst, dass die CIA, das FBI und das US-amerikanische Finanzministerium Zugriff auf die Daten hatten. Wie bei anderen Datensammel-Aktivitäten im Nachgang zum 11. September 2001 (etwa über Flugpassagiere, Touristen und Geschäftsreisende) liegt die Vermutung nahe, dass es um viel profanere Dinge wie Steuerfahndung oder Wirtschaftsspionage geht.
Wer bewusst Spuren verdecken will, wird sich gegen verschiedene elektronische Spurensucher zu wappnen wissen. Zum Beispiel läuft Hawala, das in der islamischen Tradition verwurzelte System der Geldüberweisung, keine SWIFT für internationale Transfers. Auch über Western Union sind unter gewissen Bedingungen nicht-nachvollziehbare Geldüberweisungen möglich (zum Beispiel mit gefälschten Identitätskarten).
Unter diesen Gesichtspunkten sind die Folgerungen des Berichts der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates zwar nicht falsch (er fordert den Bundesrat zu Massnahmen im Rahmen des Datenschutzgesetzes auf), aber äusserst kurzsichtig und naiv.